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6. Umsetzung des Gewässerentwicklungskonzeptes

Beim Gewässerentwicklungsplan handelt es sich um einen gewässerbezogenen Fachplan der Gemeinde. Er durchläuft kein förmliches Genehmigungs- bzw. Beteiligungsverfahren und ist somit für Grundeigentümer und Flächennutzer nicht verbindlich.

Eine Verpflichtung zur Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung besteht nicht. Dennoch bzw. gerade weil die Umsetzbarkeit in hohem Maße von der Bereitschaft und Einsicht von Nutzern und Eigentümern abhängig ist, sollte das GEK öffentlich ausgelegt werden. Anregungen und Bedenken sollten geprüft und ggf. eingebunden werden. Jedoch ist es nicht sinnvoll, Maßnahmen und Ziele zu streichen, nur weil der aktuelle Flächeneigentümer oder -nutzer sie nicht umsetzen möchte. Das GEK ist als langfristiges Ziel- und Handlungskonzept der Gemeinde zu sehen. Die Umsetzung der Planung erfolgt auf freiwilliger Basis.

Für die Umsetzung der Maßnahmen bestehen Fördersätze von bis zu 75 %. Das GEK liefert fachlich fundierte Begründungen für die jeweiligen Maßnahmen, sodass von einer beschleunigten Förderungszuweisung auszugehen ist. Vor allem für die Förderung von Unterhaltungsmaßnahmen ist das Vorliegen eines GEK von Bedeutung, da es die Voraussetzung für eine Bezuschussung der Maßnahmen bildet.

Für die Maßnahmenumsetzung kommen je nach Bundesland zahlreiche Förderprogramme in Betracht. In Bayern sind dies vor allem:

  • Richtlinie für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2005)
  • Finanzierungsrichtlinie Ländliche Entwicklung (FinR-LE 2008)
  • Dorferneuerungsrichtlinie (DorfR 2009)
  • Kulturlandschaftsprogramm - Teil A (KULAP-A)
  • Vertragsnaturschutzprogramm (VNP/EA)
  • Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2007)

Bei größeren Renaturierungsprojekten können zudem weitere Fördertöpfe geprüft werden, so z. B.

  • Leader-Förderrichtlinie 2009
  • Bayerischer Naturschutzfonds

Maßnahmen, die von der Gemeinde auf eigene Kosten (ohne Förderung) umgesetzt werden, können teilweise im Rahmen des gemeindlichen Ökokontos für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angerechnet werden.