Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Schwerpunkt Windkraft

Die wichtigsten Regelungen im UVP-Gesetz betreffen

    • den Anwendungsbereich (Anlage 1/Spalte 1),
    • die Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c (1) Satz 1 (sog. “Screening”) sowie Anlage 1/Spalte 2,
    • die Regelungen zur Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 3 bis 3 f),
    • die Regelung zum Scoping (§ 5),
    • die Regelung zu den vorzulegenden Unterlagen des Vorhabensträgers (§ 6 (3) und (4)),
    • die Regelung zur grenzüberschreitenden UVP (§ 8, 9 a und 9 b) sowie
    • die Einführung eines Trägerverfahrens für bestimmte Anlagen (§§ 20 ff).
       

Nachfolgend sollen besonders die Regelungen, die die Planung und das Genehmigungsverfahren von Windfarmen betreffen, näher vorgestellt werden.

Die Genehmigung von Windfarmen mit drei oder mehr Anlagen, die eine Höhe von 50 m überschreiten, erfolgt im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Wer Träger des Verfahrens und wer die zuständige Genehmigungsbehörde ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Bayern sind z. B. die Kreisverwaltungsbehörden zuständig, in Sachsen bei drei bis fünf Windkraftanlagen die Landkreise oder kreisfreien Städte, bei sechs und mehr Anlagen die Regierungspräsidien. In Schleswig-Holstein sind bei drei und mehr Windkraftanlagen die Staatlichen Umweltämter (StUÄ) Träger des Verfahrens und Genehmigungsbehörde.

Ab 20 Anlagen besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage 1, Ziffer 1.6.1 zu § 3 UVPG).

Bei drei bis fünf Anlagen erfolgt eine standortbezogene, bei sechs bis 19 Anlagen eine allgemeine Vorprüfung (sog. “Screening” nach § 3 c UVPG), in der behördenintern entschieden wird, ob eine UVP durchzuführen ist. Die Vorprüfung erfolgt unter Berücksichtigung von Kriterien, die in der Anlage 2 zum UVPG zusammengefasst sind. Hierzu zählen die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Merkmale der möglichen Auswirkungen. Zu diesem Screening kann zusätzlich ein Besprechungstermin (Beachte: unterschiedliche Handhabung in den Ländern) bei der genehmigenden Behörde mit dem Investor, Vertretern der Naturschutzbehörden und ggf. einem Landschaftsplaner als Berater des Antragstellers stattfinden. Erfahrungsgemäß ist es für den Antragsteller von großem Vorteil, den Screening-Termin fachlich detailliert vorzubereiten. Dies betrifft insbesondere die möglichen Konfliktpunkte, die zu einer UVP-Pflicht führen können (z. B. mögliche erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt oder des Landschaftsbildes).

Bei Feststellung einer UVP-Pflicht lädt die Genehmigungsbehörde die Träger öffentlicher Belange - u. a. zuständige Naturschutzbehörden, Verbände etc. - zu einem sog. “Scoping”-Termin (gem. § 5 UVPG) ein. Auf der Grundlage, der vom Antragsteller zu erstellenden Scoping-Unterlagen, wird bei dem Besprechungstermin über den Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen gem. § 6 UVPG sowie Gegenstand, Umfang, Methoden und Sonstiges diskutiert und entschieden.

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf

     1. Menschen, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt,
     2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
     3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
     4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

eines Vorhabens zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 (1) Satz 2 UVPG).

Die UVP erfolgt unter Beteiligung der Öffentlichkeit und ist unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Sie soll der genehmigenden Behörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens eine Hilfe sein, entfaltet jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung.