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Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) -

- Schwerpunkt Windkraft -

Mit der Verabschiedung des sogenannten Artikelgesetzes zur "Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EU-RL zum Umweltschutz" im August 2001, in dem eine Reihe von EU-Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden, ergeben sich eine Vielzahl von Änderungen in deutschen Gesetzen, Verordnungen etc.. Hiervon betroffen sind u.a. das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), das Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG), das Baugesetzbuch (BauGB) und das Umweltinformationsgesetz (UIG).

Wichtigste Neuregelungen im UVP-Gesetz betreffen

  • den erweiterten Anwendungsbereich (neu: Anlage 1),
  • die Einführung einer Vorprüfung des Einzelfalls gem. § 3 c (1) Satz 1 (sog. “Screening”),
  • die Regelungen zur Feststellung der UVP-Pflicht (§§ 3 bis 3 f),
  • die Regelung zum Scoping (§ 5),
  • die Regelung zu den vorzulegenden Unterlagen des Vorhabensträgers (§ 6 (3) und (4)),
  • die Regelung zur grenzüberschreitenden UVP (§ 8, 9 a und 9 b) sowie
  • die Einführung eines Trägerverfahrens für bestimmte Anlagen (§§ 20 ff).
     

Nachfolgend sollen besonders die Änderungen, die die Planung und das Genehmigungsverfahren von Windfarmen betreffen, näher vorgestellt werden.

Die Genehmigung von Windfarmen mit 3 oder mehr Anlagen, die eine Höhe von 35 m oder eine Leistung von 10 KW (je Anlage) überschreiten, erfolgt nun erstmals, aufgrund der Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes, im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Wer Träger des Verfahrens und wer die zuständige Genehmigungsbehörde ist, ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. So sind z.B.  in Sachsen bei 3 bis 5 Windkraftanlagen die Landkreise oder kreisfreien Städte zuständig; bei 6 und mehr Anlagen die Regierungspräsidien. In Schleswig-Holstein sind bei 3 und mehr Windkraftanlagen die Staatlichen Umweltämter (StUÄ) Träger des Verfahrens und Genehmigungsbehörde.

Ab 20 Anlagen besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (Anlage I, Ziffer 1.6.1 zu § 3 UVPG).

Bei 3 bis 19 Anlagen erfolgt eine Vorprüfung (sog. “Screening” nach § 3 c UVPG), in der behördenintern entschieden wird, ob eine UVP durchzuführen ist. Die Vorprüfung erfolgt unter Berücksichtigung von Kriterien, die in der Anlage 2 zum UVPG zusammengefasst sind. Hierzu zählen die Merkmale des Vorhabens, der Standort des Vorhabens sowie die Merkmale der möglichen Auswirkungen. Zu diesem Screening kann zusätzlich ein Besprechungstermin (Beachte: unterschiedliche Handhabung in den Ländern) bei der genehmigenden Behörde mit dem Investor, Vertretern der Naturschutzbehörden und ggf. einem Landschaftsplaner als Berater des Antragstellers stattfinden. Erfahrungsgemäß ist es für den Antragsteller von großem Vorteil, den Screening-Termin fachlich detailliert vorzubereiten. Dies betrifft insbesondere die möglichen Konfliktpunkte, die zu einer UVP-Pflicht führen können (z.B. mögliche erhebliche Beeinträchtigungen der Vogelwelt oder des Landschaftsbildes).

Bei Feststellung einer UVP-Pflicht lädt die Genehmigungsbehörde die Träger öffentlicher Belange - u.a. zuständige Naturschutzbehörden, Verbände etc. - zu einem sog. “Scoping”-Termin (gem. § 5 UVPG) ein. Auf der Grundlage, der vom Antragsteller zu erstellenden Scoping-Unterlagen, wird bei dem Besprechungstermin über den Inhalt und Umfang der voraussichtlich beizubringenden Unterlagen gem. § 6 UVPG sowie Gegenstand, Umfang, Methoden und sonstiges diskutiert und entschieden.

Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf

     1. Menschen, Tiere und Pflanzen,
     2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
     3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
     4. die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern

eines Vorhabens zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (§ 2 (1) Satz 2 UVPG).

Die UVP erfolgt unter Beteiligung der Öffentlichkeit und ist unselbständiger Teil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Sie soll der genehmigenden Behörde bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens eine Hilfe sein, entfaltet jedoch keine rechtsverbindliche Wirkung.

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Stand:  Mittwoch, 4. Januar 2012
© GFN-Umweltplanung, Richard-Wagner-Str. 15, 95444 Bayreuth
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