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Vorschlag für das Vorgehen bei der Erstellung von speziellen artenschutzrechtlichen Gutachten für Windenergieanlagen in Bayern

Neue Entwicklung 2012:  Kürzlich ist der bayerische Windkrafterlass erschienen. Bereits nach erster Durchsicht fällt auf, dass viele der nachfolgend angerissenen Probleme damit nicht gelöst wurden und neue aufgeworfen werden. Leider wurden offenbar Planer und Praktiker bei der Erarbeitung nicht angehört. Wir werden - möglichst in Kooperation mit anderen Büros und Experten sowie den Berufsverbänden  - Kritik formulieren und Verbesserungsvorschläge erarbeiten. Einige Dinge werden jedoch auch erst nach einiger Zeit in der Anwendung beurteilt werden können. Die nachfolgenden Ausführungen sind daher nicht mehr ganz aktuell.

 

Problemlage

In Bayern existiert aktuell kein Windkrafterlass durch den ein einheitliche Vorgehensweise bei der Erstellung von Artenschutzgutachten (in Bayern “Unterlagen zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP)” genannt) festgelegt wäre. Hinzu kommt, dass es in einigen Regierungsbezirken, z.B. in der Oberpfalz, keine rechtsgültigen Festlegungen zur Windkraftnutzung im Regionalplan und damit keine Vorrang- und Vorbehaltsgebiete gibt. Teilweise existieren behördeninterne Entwürfe zu Konfliktbereichen und Tabuzonen, wobei hier die Windhöffigkeit der verbleibenden Bereiche nicht betrachtet wird.

Es ist unstrittig, dass die artenschutzrechtlich relevanten Auswirkung von Windkraftanlagen vor allem Vögel und Fledermäuse betreffen. Daher müssen im Vorfeld der Erstellung einer saP, sofern nicht bereits ausreichend Daten vorliegen, was selten der Fall ist, diese beiden Tiergruppen erfasst werden. Hinzu kommt ggf. eine Erfassung weiterer Arten im Bereich der geplanten Mastfußflächen und der Zufahrten (z.B. Zauneidechse, Kreuzkröte, Wiesenknopf-Ameisenbläuling). Die Auswirkungen auf die zuletzt genannten Arten können meist durch kleinräumige Verschiebungen der Maststandorte, Baustellen oder Zufahrten vermieden werden und führen zumeist zu keinen artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen.

Beim Untersuchungsrahmen für Vögel und Fledermäuse sieht sich der Vorhabensträger, je nach Einstellung der zuständigen Naturschutzbehörde zu Windkraftanlagen, meist einer Vielzahl unterschiedlicher Forderungen gegenübergestellt. Unterschiedliche Untersuchungsumfänge können fachlich durchaus begründet und sinnvoll sein, da sich die Standorte und die Anlagentypen unterscheiden. So ist bei einer Anlage mit 70 m Nabenhöhe innerhalb eines Waldes ein deutlich höheres Fledermauskollisionsrisiko gegeben als bei einer 140 m hohen Anlage auf einem Acker. Dennoch ist festzustellen, dass auch bei ansonsten ähnlichen Ausgangsbedingungen von der einen Behörde einige nächtliche Fledermauskontrollen mit Detektor (also Flugaktivität in Bodennähe) verlangt werden, von der anderen Behörde werden 20 Untersuchungsnächte mit Heliumballons in Höhe der Rotoren verlangt. Mal sind Zugzeiten einzubeziehen, mal nicht. Auch bei der Erfassung der Vögel gibt es eine großen Spannweite bei den geforderten Untersuchungsprogrammen. Das Papier von Eurobats ist aufgrund seiner sehr umfangreichen Forderungen in der Praxis kaum anwendbar.

Zu bedenken ist, dass die Vorhabensträger ebenfalls sehr unterschiedlich sind. Neben großen Windkraftprojektierern, die zumeist große Windparks in Norddeutschland realisiert haben und nun verstärkt in Süddeutschland aktiv werden, gibt es auch weiterhin Einzelpersonen (z.B. Landwirte), die einzelne Anlagen in Einzelregie realisieren wollen. Der Untersuchungsumfang, der bei einem Großunternehmen noch verhältnismäßig, weil finanziell darstellbar sein kann, führt beim Einzelunternehmer bereits im Vorfeld zur Aufgabe der Planung.

Als Spezialfall sei hier noch auf die Kleinwindenergieanlagen KWEA (bis 20 m Höhe) verwiesen, über deren Auswirkungen in Deutschland so gut wie keine Informationen vorliegen. Aufgrund der geringen Höhe sind hier völlig andere Auswirkungen auf Fledermäuse und Vögel zu erwarten als bei den großen WEA. Hier ist dringender Forschungsbedarf gegeben. Der Freistaat (Umweltministerium, Landesamt für Umwelt) sollte hier an realisierten Beispielanlagen die Auswirkungen systematisch über 2-3 Jahre aufnehmen lassen und dokumentieren, um Grundlagen für die weiteren Genehmigungsverfahren zu schaffen.

Unser Vorschlag zum Untersuchungsrahmen

Fledermäuse

Im Nahbereich (bis zu 100 m) um die Maststandorte und entlang der Zufahrten sollten mit Hilfe von Fledermausdetektoren die Flugaktivität vor allem in der Wochenstubenzeit untersucht werden (etwa 3 Nächte). Dabei ist der vorhandene und ggf. zu fällende Baumbestand auf sein Quartierangebot zu überprüfen, gleiches gilt für Scheunen, Felsenkeller und dergleichen.

Sofern im Umfeld der geplanten Anlage bereits eine WEA oder ein anderes hohes Bauwerk (z.B. Funktmast) existiert, sollte dort im Vorgeld der Realisierung des Vorhabens über eine Saison hinweg (einschließlich Zugzeiten im Herbst und Frühjahr) ein Detektor installiert werden, der kontinuierlich Fledermausrufe aufzeichnet. Auch wenn die bestehenden Anlagen niedriger sein sollten als die geplanten neuen Anlagen, wird auf diese Weise bei überschaubaren Kosten ein gutes Bild der vorhandenen Fledermausaktivität in größerer Höhe gewonnen. Sofern möglich sollten zusätzlich auch Witterungsbedingungen (Temperaturverläufe, Sichtweiten, Windstärke) aufgezeichnet werden. Es sind, soweit bekannt, ohnehin nur wenige Fledermausarten in den für moderne Windkraftanlagen relevanten Höhen aktiv. Die häufig praktizierte Fledermauserfassung vom Boden aus, bringt dagegen aufgrund der sehr geringen Reichweiten der Detektoren (ca. 10-30 m), kaum nutzbare Informationen für WEA mit Nabenhöhen von 140 m und Rotorradien von 50 m.

Die Genehmigung der WEA sollte mit einem Auflagenvorbehalt versehen werden. In den ersten zwei Jahren nach Fertigstellung sollten die Anlagen mit einem BatDetector ausgestattet werden und weiter Daten aufzeichnen. Aus den Ergebnissen dieses Monitorings kann für den konkreten Einzelstandort ermittelt werden, bei welchen Windstärken, zu welchen Jahreszeiten und bei welchen Temperaturen eine Abschaltung der WEA erforderlich ist. Die Anlagen verfügen über entsprechende Möglichkeiten zur Festlegung eines Abschaltalgorhythmus.

Vögel

Im Nahbereich der Anlage ist eine Brutvogelkartierung (ca. 5 Begehungen) zu empfehlen. Ggf. sind weitere Begehungen zur Erfassung von Eulen und Spechten erforderlich, z.B. wenn die WEA in Wäldern aufgestellt werden sollen.

Im Zuge einer Expertenbefragung und Voranalyse des Standorts sollte abgeklärt werden, ob Rastplätze von Zugvögeln und Wintergästen durch die auftretenden Scheucheffekte betroffen sein könnten (Gewässer, aber auch regelmäßig aufgesuchte Äcker und Wiesen, z.B. für Wildgänse, Kranich und Goldregenpfeifer). Sofern der Verdacht besteht, dass Rastplätze betroffen sein könnten, müssen Vögel auch zu Zugzeiten und im Winter katiert werden, anderenfalls ist dies entbehrlich.

Für die besonders durch Kollision, aber auch durch Scheucheffekte betroffenen Großvögeln unter den Brutvögeln ist zum einen eine Expertenbefragung (nach bekannten Horststandorten/Nistplätzen) durchzuführen. Zum anderen sollte durch regelmäßige Beobachtungen an markanten Stellen (z.B. auf Kuppen mit guter Sicht, im Bereich von Thermikenstehungsgebieten etc.) die Raumnutzung durch Großvögel erfasst werden. Hierfür wird ein Radius von mindestens 3 km (bei Vorkommen besonders kritischer Arten auch 10 km) um die Windparks erforderlich sein. Die Beobachtungen sollten im Zeitraum zwischen Februar und Juli liegen (bis zu 10 Begehungen).

Bei Nachweis einzelner Arten mit besonders hohem Kollisonsrisiko (z.B. Rotmilan) sollten ggf. intensive Zusatzbeobachtungen erfolgen, um die Flugrichtungen und Raumnutzung zwischen Horst und Nahrungsgebieten zu ermitteln. Da in Bayern ein Großteil der für die Windkraftnutzung geeigneten Standorte in Kuppenlagen vor allem der ostbayerischen Mittelgebirge zu finden ist, treten regelmäßig Konflikte mit Brutgebieten gefährdeter Großvögel auf. Es ist wenig sinnvoll, pauschale Radien um die Horste als striktes Kriterium für die Gebehmigungsfähigkeit von WEA zu verwenden, da in diesem Fall kaum mehr eine WEA in Bayern gebaut werden könnte. Hier ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, da die Vögel meist nicht alle Flächen im Umkreis ihrer Horste in gleicher Intensität nutzen. Außerdem kann es Meidungsverhalten durch bestimmte Arten geben. Auch Gewöhnungseffekte sind möglich. Durch intensive Kartierung der Raumnutzungsmuster und durch intelligenten Planung von Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen sollte versucht werden, den Ausbau der Windkraftnutzung voranzutreiben, ohne Bestandseinbußen bei den gefährdeten Großvogelarten zu riskieren. Nicht vergessen werden darf dabei allerdings, dass auch die Klimaerwärmung in Folge der Nutzung nicht regenerierbarer Energien, mittel- und langfristig den Bestand der betreffenden gefährdeten Arten in Deutschland beeinflussen wird.

Auch die ursprünglich sehr umfangreichen und strikten Vorgaben im Windkrafterlass des Landes Brandenburg und die zugehörigen tierökologischen Abstandskriterien wurden zuletzt gelockert und einer Einzelfallbetrachtung zugänglich gemacht.

 

Die Problemlage wurde von uns auch der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag erläutert. Unser Schreiben und die Antwort von MdL Otto Hünnerkopf, Vorsitzender des Arbeitskreises für Umwelt und Gesundheit, finden sie hier.

Anschreiben GFN

Antwortbrief CSU-Landtagsfraktion

 

Stand:  Mittwoch, 4. Januar 2012
© GFN-Umweltplanung, Landsberger Str. 507, 81241 München
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